Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 10.02.1982 - 2 WF 27/82 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1982, 513
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Brandenburg, 12.03.2001 - 9 WF 28/01
Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen der Eltern bei der Bewilligung …
Demgegenüber wird von einem Teil der Rechtsprechung die Anrechnung des Kindergeldes als einzusetzendes Einkommen insgesamt verneint (LAG Rheinland-Pfalz RPfleger 1998, 164; OLG Rostock OLG-NL 1995, 88; OLG Celle JurBüro 1992, 186, 187; OLG Schleswig JurBüro 1988, 1538; LAG Bremen MDR 1986, 434; OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 513, 514). - OLG Celle, 17.09.1986 - 15 WF 234/86 Regelmäßig ist davon auszugehen, daß das Kindergeld dieser Zweckbestimmung entsprechend verwendet wird (BGH FamRZ 1978, 177; 1981, 347, 349 = BGHF 2, 437), so daß es zu der - ratenweise - Bestreitung der Prozeßkosten nicht zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung des Senats; s. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 513; OLG Frankfurt FamRZ 1982, 418, 419; Christl, NJW 1981, 785, 787).
- OLG Düsseldorf, 08.08.1983 - 2 UF 178/83 Auf Prozeßkostenvorschuß ist für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in der Regel nicht zu verweisen, wohl aber eventuell für das Widerspruchsverfahren (vgl. Senat FamRZ 1982, 513).
- OLG Schleswig, 04.03.1982 - 8 WF 203/82 Das an sie gezahlte Kindergeld ist nicht hinzuzusetzen, denn es soll die Unterhaltslast gegenüber Kindern erleichtern, nicht aber die Verpflichtung, Raten auf Prozeßkosten zu zahlen, begründen (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt FamRZ 1982, 418; OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 513; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 986; KG FamRZ 1982, 625).